Wer wir sind
Motorradfreunde Wannweil e.V.
Kirchentellinsfurter Str. 75
72827 Wannweil
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Motorradfreunde Wannweil e.V.
Kirchentellinsfurter Str. 75
72827 Wannweil
Vertreten durch:
1.Vorstand Sabine Löffler
2.Vorstand Ulrich Rempfer
Kassier: Monika Neuffer
Schriftführer: achim.loeffler@magenta.de
Registergericht: Amtsgericht Reutlingen
Registriernummer: VR 1096
S A T Z U N G
MOTORRADFREUNDE
WANNWEIL e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Name des Vereins soll lauten: Motorradfreunde Wannweil e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Wannweil.
Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Reutlingen eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist es, die Geselligkeit von Motorradfahrern und deren Angehörigen untereinander zu fördern. Der
Vereinszweck wird durch folgende Vereinstätigkeiten verwirklicht:
- Freizeitgestaltung mit Familie und Motorrad.
- Organisieren und Durchführen von gemeinsamen Interessen.
- Förderung der Lebensfreude und Lebenskraft durch gemeinsam organisierte Ausfahrten.
- Förderung der seelischen und körperlichen Gesundheit.
- Förderung der Meinungsbildung insbesondere Jugend.
- Sicherheitstraining zur Unfallverhütung.
- Erhaltung und Restaurierung von Motorrädern und Oldtimern gemäß StVZO zur Unfallverhütung.
- Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von
parteipolitischen rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten, der Sicherheit und Unfallverhütung
allgemein zu dienen. - Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, den dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden. - Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa
eingebrachter Vermögenswerte.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag, der an den Vorstand zu richten ist erworben.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat und bereit erklärt,
die Vereinszwecke und Ziele aktiv oder materiell zu unterstützen. - Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Vereinsziele ideell und materiell
unterstützen. Sie sind berechtigt an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. - Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstandes und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Jahresende. - Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen
des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzung der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem
Beitrag über einen Monat im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrechnung zu.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Bei der Aufnahme in den Verein wird eine Aufnahmegebühr und ein Jahresbeitrag in voller Höhe erhoben. Die
Mitgliedschaft verlängert sich stillschweigend um ein Jahr, wenn diese nicht frist- und formgerecht vom Mitglied
gekündigt wird. Der letztmögliche Kündigungstermin ist der 30.11. des laufenden Jahres. - Die Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeitrag und eventuelle Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
beschlossen. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen
wird. - Jedes Mitglied ist verpflichtet Arbeitsdienste für den Verein zu leisten.
- Stimmberechtigte Mitglieder oder Personen, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können
auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu beitragsfreien Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, sowie an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. - Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnung des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane
verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem
Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. - Das einzelne Mitglied ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich; insbesondere der StVO
und der StVZO. - Jedes Mitglied kann an allen Veranstaltungen teilnehmen.
- Vereinsordnung, diese wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.02.2025 in die Satzung
aufgenommen. Diese Vereinsordnung regelt das Miteinander im Verein und soll Bestandteil der Satzung sein.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
Dem 1. Vorsitzenden
Dem 2. Vorsitzenden
Dem Kassier
Dem Schriftführer - Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei
Rechtsgeschäften von mehr als 250,00€ verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen. - Der erweiterte Vorstand besteht bis auf weiteres aus dem:
Jugendwart
Beisitzer
Technischer Leiter
§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung
zugwiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplanes
- Beschließt über alle Vereinsangelegenheiten soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
bedürfen. - Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Entstehende Aufwendungen werden den Vorstandsmitgliedern erstattet. Über Einnahmen und Ausgaben wird ein
Kassenbuch geführt. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit des 2. Vorsitzenden.
§ 9 Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Es
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des
Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt
bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. - Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
§ 10 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung der
Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig_
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer.
2. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Kalenderjahr.
3. Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr.
4. Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge und Umlagen.
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
6. Wahl zweier Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr, wobei diese Kassenprüfer kein anderes
Vereinsamt bekleiden dürfen.
7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung.
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
9. Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt. - Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich bis spätestens Ende
Februar statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Einberufung der Versammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung im Gemeindebote
Wannweil. Auswärtige Mitflieder werden schriftlich benachrichtigt. - Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied vor Beginn der Mitgliederversammlung in Schriftform
fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. - Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder vom
Kassier geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter - Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung kurzfristig einberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert. - Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch
Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. - Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind 75% der in der
Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit aller Vereinsmitglieder
erforderlich. - Über alle Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle Anträge und Beschlüsse sowie die
Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu Unterzeichnen. - Beschlüsse von Mitgliederversammlungen können nur innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung
angefochten werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen (siehe §10).
- Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens
erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren. - Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen an die
Gemeinde Wannweil, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, zu
übertragen.
§ 12 Kassen- und Buchführung, Jahresabschluss
- Die Ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung, sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses obliegt dem Kassier,
der sich hierzu sachverständiger Unterstützung bedienen kann. - Der Kassier hat den übrigen Vorstandsmitgliedern sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die Bücher zu
gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. - Die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählten zwei Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. - Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
- Eine eingehende Überprüfung durch die Kassenprüfer hat zum Jahresabschluss zu erfolgen. Über das Ergebnis ist
in der Jahreshauptversammlung zu berichten und ein Antrag zur Entlastung oder Nichtentlastung des Kassiers zu
stellen.
§ 14 Sonstiges
- Gerichtstand des Vereins ist Reutlingen
§ 15 Inkrafttreten:
- Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 15.02.2025 beschlossen. Sie tritt mir ihrer
Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
1. Vorstand Schriftführer
Sabine Löffler Achim Löffler
Dorfstraße 6 Dorfstraße 6
72827 Wannweil 72827 Wannweil
_________________ _________________
Wannweil, den 15.02.2025